ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER SEEBERGER PROFESSIONAL GMBH
(FOLGEND: SEEBERGER)
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1. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Abtretung
1.1 Diese Vertragsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf oder die miet- oder leihweise Überlassung von Kaffeemaschinen, Wasserspendern und Verpflegungsautomaten, die damit zusammenhängende Dienst- und Serviceleistungen (Aufstellung, Inbetriebnahme, Wartung, Bewirtschaftung, etc.), die Belieferung des Kunden mit Kaffees, Füllprodukten und Zubehör sowie für alle in diesem Zusammenhang von Seeberger für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen.
1.2 Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr von Seeberger mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (folgend: Kunde). Alle Lieferungen und Leistungen von Seeberger erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nicht und zwar unabhängig davon, ob sie von Seeberger ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil; § 305b BGB bleibt unberührt.
1.3 Angebote von Seeberger sind grundsätzlich unverbindlich. Die Bestellung von Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches, auf den Abschluss eines Vertrages mit Seeberger gerichtetes Angebot. Seeberger ist berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang bei Seeberger anzunehmen, sofern der Kunde im Angebot nicht etwas anderes bestimmt hat. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes des Kunden durch Seeberger in Schrift- oder Textform zustande.
1.4 Seeberger ist berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Seeberger ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert, verzögert oder an unangemessene Bedingungen geknüpft werden. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Übertragung im Zuge einer rechtlich erforderlichen konzerninternen Umstrukturierung beim Kunden (insbesondere Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung, Formwechsel oder Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG) erfolgt und die Leistungsfähigkeit des neuen Vertragspartners hierdurch nicht beeinträchtigt wird. In diesen Fällen genügt eine vorherige schriftliche Mitteilung des Kunden an Seeberger. Seeberger kann seine Zustimmung von der angemessenen Absicherung berechtigter Interessen abhängig machen, insbesondere vom Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Vertragspartners und der Übernahme sämtlicher vertraglicher Pflichten.
2. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
2.1 Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten und weitere in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise von Seeberger zu bezahlen. Alle Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Seeberger ist berechtigt, die Verkaufspreise der Automatenprodukte mit einer Vorankündigungsfrist von 4 Wochen anzupassen, wenn sich die für die Kalkulation maßgeblichen Kostenbestandteile (insbesondere Rohkaffee-, Energie- oder Logistikkosten) um mehr als 5 % gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss verändert haben. Senkungen werden in entsprechender Weise weitergegeben. Anpassungen erfolgen verhältnismäßig und nachvollziehbar. Auf Verlangen weist Seeberger die maßgeblichen Kostenentwicklungen nach. Die Parteien können binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung Verhandlungen über die Anpassung aufnehmen; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
2.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen von Seeberger ohne Angabe eines Fälligkeitsdatums ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2.3 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von Seeberger aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
2.4 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Seeberger. Verarbeitung oder Verbindung erfolgen für Seeberger. Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung werden im Voraus in Höhe des Rechnungswerts abgetreten. Seeberger nimmt die Abtretung an.
3. Liefer- und Leistungsfristen
3.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie im einzelnen Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine.
3.2 Absolute oder relative Fixgeschäfte bezüglich der Leistungspflichten von Seeberger liegen nur vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3.3 Lieferungen erfolgen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails und der Bestätigung der Lieferfristen und -termine durch Seeberger in Schrift- oder Textform.
3.4 Lieferfristen beginnen nicht vor Vertragsschluss und nicht, bevor der Kunde seine ggf. bestehenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, die ggf. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen beigebracht hat und, sofern Vorauszahlung vereinbart ist, nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei Seeberger.
3.5 Nimmt der Zulieferer von Seeberger die für die vom Kunden bestellte Neuware relevante Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, vorausgesetzt, dass die Gründe für die unterbliebene, nicht richtige oder nicht fristgerechte Belieferung durch den Zulieferer nicht im Verantwortungsbereich von Seeberger liegen.
3.6 Im Falle unverbindlicher und gemäß vorstehenden Regelungen verlängerter Lieferfristen oder -termine kommt Seeberger nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug.
3.7 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbarer und nicht durch Seeberger zu vertretende Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Krieg, Embargo und Betriebsstörungen, auch aufgrund der Auswirkungen von Pandemien, verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die genannten Umstände sind von Seeberger auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Seeberger wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar. Bleibt eine für die Neuware maßgebliche Selbstbelieferung trotz kongruenter Deckung endgültig aus und hat Seeberger dies nicht zu vertreten, ist Seeberger zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde wird unverzüglich informiert.
3.9 Mitwirkungspflichten des Kunden
- a) Der Kunde gewährt Seeberger und deren Beauftragten nach vorheriger Ankündigung während üblicher Geschäftszeiten Zugang zu den Aufstell- und Installationsorten.
- b) Der Kunde sorgt rechtzeitig auf eigene Kosten für die betriebsbereite Bereitstellung aller für die Installation und den Betrieb erforderlichen Strom-, Wasser-, Abwasser- und ggf. Datenanschlüsse gemäß den technischen Spezifikationen von Seeberger sowie für die baulichen Voraussetzungen (z.B. Tragfähigkeit, Lüftung, Brandschutz, Feuchte-/Frostschutz) und holt erforderliche behördliche Genehmigungen ein bzw. hält diese aufrecht.
- c) Nach Aufstellung und Inbetriebnahme ist ein gemeinsames Abnahmeprotokoll zu erstellen. Erfolgt die Ingebrauchnahme oder bleibt eine Rüge offensichtlicher Mängel binnen 5 Werktagen nach Übergabe in Textform aus, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme).
- d) Störungen oder Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 2 Werktagen nach Kenntnis, Seeberger anzuzeigen. Seeberger beginnt innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Anzeige mit der Fehleranalyse und -behebung.
- e) Unterlässt der Kunde die rechtzeitige oder vertragsgemäße Mitwirkung, verlängern sich Fristen angemessen. Verursachte Mehrkosten (wie vergebliche An-/Abfahrten, Wartezeiten, Zusatzaufwände) und hierdurch entstehende Schäden trägt der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat.
4. Regelungen bei Full- und Teil-Operating-Verträgen
4.1 Übernimmt Seeberger für den Kunden die Aufstellung und zur Verfügungstellung von Verpflegungsautomaten (folgend: Automaten) und zusätzlich die Bewirtschaftung der Automaten in eigenem Namen und auf eigener Rechnung (Full-Operating-Verträge), so gelten ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen die nachfolgenden Bestimmungen.
4.2 Seeberger trägt die Kosten für den Transport, die Aufstellung und die Inbetriebnahme der Automaten. Der Kunde stellt die erforderlichen Anschlüsse und Leitungen zur Verfügung und trägt die Kosten für Strom und Wasser.
4.3 Alle für die Aufstellung der Automaten und die Abgabe von Waren erforderlichen Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten einzuholen und während der Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten. Kommt es bei der Aufstellung der Automaten zu unverhältnismäßigen Erschwernissen, auf die der Kunde Seeberger vor Vertragsschluss nicht hingewiesen hat, so hat der Kunde eventuelle Mehrkosten zu tragen und entstehende Schäden zu ersetzen, es sei denn, Seeberger hat die entstehenden Schäden zu vertreten. Unverhältnismäßige Erschwernisse liegen insbesondere vor, wenn (i) zusätzliche Warte- oder Arbeitszeiten von mehr als 2 Stunden je Aufstellort anfallen; (ii) zusätzliche Kosten von mehr als 10 % der kalkulierten Aufstell- bzw. Inbetriebnahmekosten oder mindestens 500 EUR netto entstehen; (iii) der Transport ohne Lastenaufzug über mehr als ein Geschoss oder über mehr als 10 zusammenhängende Stufen zu erfolgen hat; (iv) der Transportweg ab Abladestelle bis zum Aufstellort mehr als 30 Meter beträgt oder außergewöhnlich beengte Verhältnisse besondere Hilfsmittel (z. B. Treppensteiger, Kran) erfordern; (v) Tür- oder Durchgangsbreiten, Deckenhöhen oder sonstige bauliche Gegebenheiten die Demontage oder Teilzerlegung des Geräts oder zusätzlichen Personalaufwand erforderlich machen; oder (vi) behördliche Auflagen, besondere Sicherheits- oder Zutrittsvorgaben längere Einweisungen, Wartezeiten oder Einsätze außerhalb üblicher Geschäftszeiten verursachen.
4.4 Ist – gleich aus welchen Gründen – eine nachträgliche Veränderung des Standorts eines oder mehrerer Automaten erforderlich, so trägt der Kunde die für die Standortveränderung erforderlichen Kosten, es sei denn, Seeberger hat die Standortveränderung zu vertreten.
4.5 Seeberger ist berechtigt, die Automaten jederzeit zu tauschen, soweit die neuen Automaten technisch und hinsichtlich ihrer Art mit den überlassenen Automaten vergleichbar sind. Vor jedem Austausch wird Seeberger den Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit von mindestens 5 Werktagen in Textform über den geplanten Tausch informieren. Die Mitteilung enthält Angaben zum Typ des Ersatzgeräts, zur technischen Vergleichbarkeit, zum geplanten Zeitpunkt des Austauschs sowie zu etwaig zu erwartenden vorübergehenden Serviceunterbrechungen. Bei zwingender Notwendigkeit eines sofortigen Austauschs, insbesondere zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit oder bei erheblichen Störungen, kann die Information mit kürzerer Frist erfolgen. In diesem Fall wird Seeberger den Kunden unverzüglich nachholen.
4.6 Seeberger ist ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen. Daher verstehen sich alle Verkaufspreise in den Automaten inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.7 Sowohl die Automaten als auch sämtliche mit dem Automatenverkauf erzielten Erlöse sind ausschließliches Eigentum von Seeberger. Der Kunde hält Automaten und Erlöse für Seeberger als Besitzmittler und ist verpflichtet, diese auf erstes Anfordern und spätestens bei Vertragsende samt sämtlicher Schlüssel, Kassenboxen, Kassenbestände und gegebenenfalls vorhandener Restware an Seeberger herauszugeben. Jede Verfügung darüber ist dem Kunden untersagt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Seeberger und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten die Standorte der Automaten zu betreten, um Bargeld zu entnehmen, Wartungs-, Kontroll-, Austausch- oder Abbauarbeiten durchzuführen; in Notfällen oder bei sicherheitsrelevanten Vorfällen ist ein kurzfristiger Zutritt zulässig. Der Kunde unterstützt dies, indem er erforderliche Ausweise oder Zugangsberechtigungen organisiert. Wird der Zutritt schuldhaft behindert, trägt der Kunde etwaige Mehrkosten (wie erfolglose Anfahrten, Wartezeiten, Mehraufwand) und haftet für daraus entstehende Schäden.
Seeberger darf zur Fernüberwachung, Fernwartung und Abrechnung Telemetrie- und Remote-Funktionen an den Automaten betreiben. Der Kunde hat die Installation und den Betrieb solcher Systeme zu dulden, die erforderliche Energieversorgung und – sofern vereinbart – Datenverbindungen bereitzustellen sowie Manipulationen, Umgehungen oder Eingriffe zu unterlassen und Störungen unverzüglich zu melden. Die im Rahmen der Telemetrie erhobenen maschinengenerierten Daten unterliegen der Datenhoheit von Seeberger. Seeberger erhält hierzu exklusive, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte, einschließlich der Rechte zur Speicherung, Analyse, Abrechnung und Produktverbesserung. Personenbezug wird – soweit möglich – vermieden; etwaige personenbezogene Verarbeitungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung nach Art. 26 oder 28 DSGVO.
4.8 Kommt es während der Vertragslaufzeit zu Kostenerhöhungen seitens eines Lieferanten von Seeberger, gilt die Preisanpassungsmechanik nach Ziffer 2.1 entsprechend.
4.9 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, übernimmt Seeberger die Reinigung und Pflege der Automaten auf eigene Kosten. Der Kunde verpflichtet sich, Seeberger unverzüglich über alle Störungen an den Automaten zu informieren. Das Entfernen oder Unkenntlichmachen von Marken oder Warenzeichen an Automaten ist untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Kunde eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe Seeberger nach billigem Ermessen festsetzt („Hamburger Brauch“).Bei der Bemessung werden insbesondere Art, Umfang und Dauer der Zuwiderhandlung, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftliche Bedeutung sowie etwaige Wiederholungsfälle berücksichtigt; als Richtwert gilt 2.500 EUR je Zuwiderhandlung. Im Streitfall unterliegt die Festsetzung der gerichtlichen Kontrolle und kann gemäß § 343 BGB auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
4.10 Obliegen die Befüllung und/oder Reinigung der Automaten nach den vertraglichen Vereinbarungen dem Kunden (Teil-Operating-Verträge) gelten die vorstehenden Regelungen 4.2 bis 4.8 entsprechend. Der Kunde befüllt bei Teil-Operating-Verträgen die Automaten ausschließlich mit von Seeberger gelieferten Produkten oder – nach vorheriger schriftlicher Zustimmung – mit Produkten, die den von Seeberger vorgegebenen Qualitäts- und Kompatibilitätsstandards entsprechen. Seeberger darf die Zustimmung aus sachlichen Gründen verweigern. Preisangaben von Seeberger sind unverbindliche Empfehlungen; Höchstpreise bleiben zulässig.
4.11 Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag ordentlich innerhalb der vereinbarten Frist in Textform zu kündigen. Weiterhin sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund für Seeberger liegt insbesondere vor, wenn der Kunde (i) mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 14 Tage in Verzug ist, (ii) eine Verpflichtung aus dem Vertrag verletzt und die Verletzung trotz einer von Seeberger gesetzten angemessenen Nachfrist nicht abstellt, (iii) infolge von Umständen, die Seeberger nicht zu vertreten hat, aus dem Automatenverkauf über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten keine Gewinne erzielt wurden, oder (iv) der Standortumsatz oder Deckungsbeitrag über einen Zeitraum von mindestens 4 aufeinanderfolgenden Monaten die im Vertrag definierte Mindestschwelle unterschreitet und innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung und Standortoptimierungsmaßnahmen keine Abhilfe erreicht wird. Die fristlose Kündigung bedarf der Textform.
5. Haftung
5.1 Seeberger haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Seeberger nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 1.000.000 EUR je Schadensfall und 2.000.000 EUR je Vertragsjahr.
5.2 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, bei übernommenen Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.3 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
5.4 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Seeberger; eine Begrenzung für grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Pflichten findet nicht statt.
5.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen dieser Ziffer 5 nicht verbunden.
5.6 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Seeberger auftreten, ist der Kunde verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Seeberger rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
5.7 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Arglist, im Falle übernommener Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Schadensersatzansprüche im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6. Gewährleistung
6.1 Seeberger leistet nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr.
6.2 Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung (offene Mängel) bzw. innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung (verdeckte Mängel) zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Lieferung im Hinblick auf den betreffenden Mangel als genehmigt. Ansprüche wegen dieses Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn, Seeberger hat den Mangel arglistig verschwiegen.
6.3 Bei der Lieferung von Maschinen und Zubehör ist Seeberger ist berechtigt, zur Beseitigung eines Sachmangels bis zu zwei Nachbesserungsversuche innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder Seeberger unzumutbar ist, kann der Kunde Ersatzlieferung verlangen oder – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – weitergehende Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend machen. Rücktritt und Minderung sind bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen nicht, soweit die Gebrauchstauglichkeit lediglich unerheblich beeinträchtigt ist.
7. SCHUFA/DSGVO
7.1 Seeberger verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsanbahnung und -durchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), insbesondere zur Bonitätsprüfung, Betrugsprävention und Forderungsdurchsetzung. Übermittlungen an Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden) erfolgen ausschließlich in Bezug auf natürliche Personen (einschließlich Organen/Vertretern juristischer Personen) und nur nach vorheriger Information gemäß Art. 14 DSGVO. Übermittlungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Seeberger oder Dritten erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person entgegenstehen. § 505a BGB und § 506 BGB finden keine Anwendung.
7.2 Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.
8. Compliance, Exportkontrolle, Sanktionen, WEEE/ElektroG/VerpackG
8.1 Compliance-Zusicherungen des Kunden
Der Kunde sichert zu, sämtliche anwendbaren Gesetze und behördlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere (i) Sanktions- und Embargoregelungen der EU, Deutschlands sowie – soweit einschlägig – anderer maßgeblicher Jurisdiktionen, (ii) Exportkontrollvorschriften (einschließlich EU-Dual-Use-Recht) sowie (iii) Regelungen zur Verhinderung von Korruption, Bestechung und Geldwäsche. Der Kunde verpflichtet sich, angemessene Compliance-Maßnahmen (Richtlinien, Schulungen, Kontrollen) bei eigenen Mitarbeitern und eingesetzten Dritten zu implementieren.
8.2 Sanktions-/Exportkontrollgarantien; Informationspflichten
Der Kunde gewährleistet, dass (i) er, seine gesetzlichen Vertreter, wirtschaftlich Berechtigten und die für die Vertragserfüllung eingesetzten Dritten nicht auf einschlägigen Sanktionslisten gelistet sind und keinem umfassenden Embargo unterliegen, (ii) Liefergegenstände oder Leistungen nicht für verbotene oder genehmigungspflichtige Endverwendungen genutzt, in verbotene Endbestimmungsländer verbracht oder an gelistete Personen/Organisationen weitergegeben werden, und (iii) alle erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig eingeholt werden. Der Kunde informiert Seeberger unverzüglich schriftlich über tatsächliche oder drohende Sanktionsereignisse (z. B. Listung, Embargo, Genehmigungsversagung) und stellt auf Anforderung prüffähige Unterlagen (z. B. Endverbleibserklärungen) zur Verfügung.
8.3 Rechte von Seeberger bei Sanktionsereignissen
Tritt ein Sanktionsereignis ein oder bestehen auf objektiven Anhaltspunkten beruhende erhebliche Zweifel an der Sanktions- oder Exportrechtskonformität, ist Seeberger berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, Lieferungen zu suspendieren, vom Vertrag (ganz oder teilweise) zurückzutreten oder außerordentlich zu kündigen sowie bereits ausgelieferte, aber noch nicht übergebene Waren zurückzuhalten oder zurückzufordern. Seeberger haftet für hieraus resultierende Verzögerungen oder Nichtleistungen nicht, soweit und solange die Erfüllung unter Sanktions-/Exportkontrollrecht verboten oder unzumutbar ist; bereits erhaltene Gegenleistungen werden – abzüglich angemessener Aufwendungen – erstattet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
8.4 Anti-Korruption
Der Kunde verpflichtet sich, im Zusammenhang mit diesem Vertrag keine unzulässigen Vorteile (Geld, Geschenke, Einladungen, sonstige Zuwendungen) anzubieten, zu versprechen, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen, die geeignet sind, pflichtwidrig auf Entscheidungen von Amtsträgern oder geschäftlich tätigen Personen einzuwirken. Dies gilt auch für durch den Kunden eingesetzte Mitarbeiter, verbundene Unternehmen und Erfüllungsgehilfen. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 8.4 stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
8.5 WEEE/ElektroG (Altgeräte) – Rollen- und Kostenverteilung
8.5.1 Geräte im Eigentum von Seeberger (Miete/Leihe/Operating): Der Kunde gibt Geräte bei Vertragsende vollständig, funktionsgerecht verpackt und zugänglich an Seeberger zurück. Seeberger organisiert die Rücknahme sowie gesetzeskonforme Behandlung/Verwertung/Entsorgung auf eigene Kosten; der Kunde trägt die in seiner Sphäre entstehenden Aufwände (z. B. Demontage am Aufstellort, Zugang/Transport bis zur Abholstelle) und wirkt bei Abholung/Zugang mit.
8.5.2 Gekaufte B2B‑Geräte: Für als B2B‑Elektrogeräte gelieferte und in das Eigentum des Kunden übergehende Geräte übernimmt der Kunde – im rechtlich zulässigen Umfang – die Pflicht und Kosten der ordnungsgemäßen Rücknahme sowie der Behandlung/Verwertung/Entsorgung am Ende der Nutzungsdauer nach dem ElektroG/WEEE und stellt Seeberger von entsprechenden öffentlich‑rechtlichen Verpflichtungen, Kosten und Ansprüchen Dritter frei. Gibt der Kunde Geräte an Dritte weiter, verpflichtet er diese vertraglich entsprechend. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, ist Seeberger berechtigt, Rücknahme/Entsorgung vorzunehmen und dem Kunden die entstehenden Kosten zu berechnen.
8.6 VerpackG (Verpackungen)
Transport- und Umverpackungen werden – sofern nichts Abweichendes vereinbart – nicht von Seeberger zurückgenommen. Der Kunde entsorgt diese auf eigene Kosten gesetzeskonform. Soweit nach dem Verpackungsgesetz Systembeteiligungspflichten für Verkaufsverpackungen bestehen, erfüllt Seeberger diese, wenn und soweit er insoweit Verpflichteter ist. Im Übrigen stellt der Kunde die gesetzeskonforme Erfüllung verpackungsrechtlicher Pflichten sicher, insbesondere wenn er Produkte weitervertreibt, und stellt Seeberger von hieraus resultierenden Ansprüchen frei.
Hinweise: (i) Gesetzlich zwingende, nicht abdingbare Pflichten von Seeberger bleiben unberührt; (ii) weitergehende vertragliche Haftungsregelungen (Ziffer 5) gelten fort; (iii) Informations-, Mitwirkungs- und Freistellungspflichten des Kunden nach dieser Ziffer 8 bestehen auch nach Vertragsende fort, soweit hierfür ein sachlicher Zusammenhang besteht.
9. Sonstige Regelungen
9.1 Sollte eine Regelung dieser Vertragsbedingungen von den Inhalten der Verträge abweichen, die Seeberger mit dem Kunden über die spezifischen Lieferungen und Leistungen abgeschlossen hat (folgend: Vertragsinhalte), so sind die Vertragsinhalte vorrangig. Im Übrigen gelten diese Vertragsbedingungen ergänzend zu den Vertragsinhalten.
9.2 Personenbezogene Daten werden von Seeberger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert. Seeberger behält sich vor, Daten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke der Datenverarbeitung zu speichern und, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten (etwa Versicherungsunternehmen) zu übermitteln.
9.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Textform.
9.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr Ulm.
9.5 Erfüllungs- und Zahlungsort ist am Sitz von Seeberger.
9.6 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
9.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 03.11.2025